Einkaufsbedingungen der Neotec GmbH (Stand: 01.03.2009)

Bestellung

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur für Bestellungen aus Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen gegenüber Lieferanten, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen.
(2) Entgegenstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen unserer Lieferanten verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Bestellungen bei dem Lieferanten, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Lieferung / Abnahme

(1) Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung, beziehungsweise unserer Liefereinteilung entsprechen und termingerecht ausgeführt werden; für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Zur Abnahme von nicht vereinbarten Teil- und Mehrlieferungen sind wir nicht verpflichtet.
(2) Werden die vereinbarten Liefertermine nicht eingehalten, hat uns der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den gesamten durch die Verzögerung entstandenen Schaden zu ersetzen. Bei einer wiederholten Terminüberschreitung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Zahlungseinstellung sowie im Falle der Beantragung oder Eröffnungen eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder der Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens.
(3) Naturkatastrophen, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen und sonstige Betriebsstörungen in unserem oder im Bereich unserer Zulieferbetriebe, die zu einer Einstellung oder Einschränkung unserer Produktion führen oder uns am Abtransport der bestellten Ware hindern, befreien uns für ihre Dauer und Umfang ihrer Wirkung von unserer Abnahmeverpflichtung, sofern wir diese Störungen nicht abwenden können oder ihre Abwendung mit zumutbaren Mitteln nicht möglich ist. Ansprüche des Lieferanten auf die Gegenleistung sowie auf Schadenersatz sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Bei Behinderung des Abtransports hat der Lieferant die Ware bis zur Übernahme durch oder für uns auf seine Kosten und Gefahr ordnungsgemäß zu lagern.

Mangelhafte Lieferungen / Mängelhaftung

(1) Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, nur solche Ware zu liefern, die einer Endkontrolle bezüglich ihrer material-, zeichnungs- und normengerechten Ausführung unterzogen worden ist.
(2) Für die Erhebung von Mängelrügen sind wir weder hinsichtlich offenkundiger noch verborgener Fehler an die Einhaltung von Fristen gebunden. Verborgene Fehler berechtigen uns, Ersatz für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne zu verlangen.
(3) In dringenden Fällen sind wir befugt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder uns, falls das nicht möglich ist, auf Kosten des Lieferanten bei einem anderen Zulieferer einzudecken.
(4) Der Lieferant übernimmt die Haftung für die Mangelfreiheit seiner Lieferungen nach den gesetzlichen Vorschriften.
(5) Es gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(6) Bei Vorliegen eines Mangels steht uns in den Fällen der § 439 I bzw. §§ 651, 439 I BGB die Wahl der Nacherfüllungsart zu.
(7) Der Lieferant trägt alle zur Nacherfüllung notwendigen Aufwendungen, § 309 Nr.8 b) cc) BGB.
(8) Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware wird auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgesandt. Zurückgelieferte Ware bleibt bis zum Eingang einer Ersatzsendung oder bis zum Ausgleich ihres Gegenwertes unser Eigentum. Werden die Lieferungen wiederholt nicht vertragsgemäß durchgeführt, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Schutzrechte Dritter

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.

Vergabe an Dritte

Die Weitergabe des Auftrages oder Teilen des Auftrages an Dritte durch den Lieferanten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Neotec GmbH. Sollte die Lieferung und Leistung durch Dritte erfolgen, ist die Abrechnung nur durch den Lieferanten zulässig.

Versand / Kosten / Gefahrübergang

(1) Der Lieferant trägt auch beim Versendungskauf die Leistungsgefahr bis zur Übergabe an uns.
(2) Für alle Handelsklauseln gelten die INCOTERMS 2000.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Lieferungen DDP an den genannten Bestimmungsort zu liefern. Wenn von uns kein Bestimmungsort benannt wurde, an den Sitz der Neotec GmbH.

Rechnungen / Zahlung

(1) Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung, die Zweitschrift deutlich als solche gekennzeichnet, bei uns in Freiburg einzureichen, sie dürfen keinesfalls der Ware beigefügt werden.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, die auf der Leistung lastende Umsatzsteuer sowohl im Inland als auch im Ausland in eigenem Namen als Vorsteuer im Rahmen der jeweiligen nationalen Steuerbestimmungen geltend zu machen. Diese Regelung gilt auch für Nebenkosten, wie z.B. Übernachtungskosten. Die Neotec GmbH erkennt lediglich Nettobeträge auf Rechnungen an.
(3) Zahlung erfolgt, sofern nichts andere vereinbart ist, am 25. des der Lieferung folgenden Monats. Gleichzeitig werden dem Lieferanten in der Zahlungsanzeige die aus den Vormonaten noch in Bearbeitung befindlichen Buchungsvorgänge bekanntgegeben. Unstimmigkeiten sind uns unverzüglich mitzuteilen. Die Art der Zahlung bleibt uns überlassen.
(4) Forderungen des Lieferanten gegen uns aus unseren Bestellungen dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.
(5) Wir sind stets berechtigt, gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen und Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen mit ihm geltend zu machen.

Fertigungsmittel

(1) Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die von uns dem Lieferanten gestellt oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht mit einer anderweitigen Verwendung schriftlich einverstanden erklärt haben.
(2) Nach Abwicklung unserer Bestellungen sind die Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für unsere Rechnung angefertigt sind, ohne besondere Aufforderung an uns zurückzusenden.
(3) Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.

Firmen- und Warenzeichen

Unsere Firmen- und Warenzeichen sowie Teilenummern sind auf den von uns bestellten Waren anzubringen, wenn es unsere Zeichnung vorschreibt oder wenn wir eine Anweisung dazu erteilt haben. Die so gekennzeichneten Gegenstände dürfen nur an uns geliefert werden. Zurückgesandte beanstandete, mit unseren Firmen- und Warenzeichen gekennzeichnete Waren sind unbrauchbar zu machen.

Geschäftsgeheimnis / Werbung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
(2) Auf die Geschäftsverbindung mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn wir uns damit schriftliche einverstanden erklärte haben. Anfragen sind an die Neotec GmbH, Rimsinger Weg 11, 79111 Freiburg zu richten.

Abweichende Vereinbarungen

Änderungen der Bestellung sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden.

Fortgeltung bei Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung der Einkaufsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Erfüllungsort / Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist für beide Teile Freiburg im Breisgau.
(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
(3) Gerichtsstand ist der Gesellschaftssitz der Neotec GmbH; etwaige ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.